FINIG/FIDLEG: Eine umfassende gesetzliche Anerkennung des Berufsstandes

Die Bundesversammlung hat am 15. Juni 2018 in den Schlussabstimmungen das Finanzdienstleistungsgesetz (FIDLEG) und das Finanzinstitutsgesetz (FINIG) verabschiedet. Diese beiden Gesetze sollen einheitliche Wettbewerbsbedingungen schaffen, die Wettbewerbsfähigkeit des Finanzplatzes stärken und den Kundenschutz verbessern.

Die beiden Gesetze sind am 1. Januar 2020 nach Abschluss der Ende Oktober 2018 eröffneten Vernehmlassung zu den Ausführungsbestimmungen der Vollzugsverordnungen in Kraft getreten.

Après la consultation sur les dispositions des ordonnances d’application (publiées en projet fin octobre 2018), ces deux nouvelles lois sont entrées en vigueur le 1er janvier 2020.

Wer ist davon betroffen? (Art. 2 FINIG)

Vermögensverwalter

TRUSTEES

Handelsprüfer

FINIG: Worum geht es?

Mit dem FINIG wird eine differenzierte Aufsichtsregelung für Finanzinstitute (Vermögensverwalter und Trustees, Verwalter von Kollektivvermögen, Fondsleitungen und Wertpapierhäuser) eingeführt. Die wesentliche Neuerung ist die prudenzielle Unterstellung der Vermögensverwalter von individuellen Kundenvermögen oder von Vermögenswerten von Vorsorgeeinrichtungen sowie der Trustees unter die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht (FINMA). Dabei stützt sich die FINMA auf eine von ihr zugelassene Aufsichtsorganisation.

Das FINIG enthält ausserdem die gesetzlichen Grundlagen für die Schaffung einer neuen Bewilligungskategorie für Fintech-Unternehmen. Im Vergleich zur heutigen Situation (Besitz einer Banklizenz) sollen diese Unternehmen in den Genuss von erleichterten Anforderungen gelangen.

FIDLEG: Worum geht es?

Das FIDLEG definiert für sämtliche Finanzdienstleister geltende Verhaltensregeln sowohl für das Erbringen von Finanzdienstleistungen als auch für das Angebot von Finanzinstrumenten. Zudem sollen die Kunden ihre Rechte einfacher durchsetzen können. Im Zentrum dieser Bestimmungen steht insbesondere die Pflicht, die Kunden zu informieren und sich über deren Fachwissen und Kenntnisse zu erkundigen. Bei der Prospektpflicht sind für sämtliche öffentlich angebotenen oder auf einem Handelsplatz gehandelten Effekten einheitliche Regelungen vorgesehen. Das FIDLEG verpflichtet zudem die Finanzdienstleister bei Finanzinstrumenten für Privatkunden dazu, eine leicht verständliche und knapp gehaltene Dokumentation (Basisinformationsblatt) abzugeben. Und schliesslich ist die Einschaltung von Ombudsstellen vorgesehen.

Verhaltensregeln für die Bereitstellung von Finanzdienstleistungen:

Kundenklassifizierung
Informationspflicht
Weiterbildungs- und Auffrischungskurse
Überprüfung der Kundentauglichkeit der Produkte und der Angemessenheit der Verwaltung in Bezug auf die Kundensituation
Dokumentations- und Rechenschaftspflicht
Vergütung: Transparenz und Information
Organisatorische Massnahmen: angemessene Organisationsstruktur und interne Weisungen
Fachliche Kompetenz und anerkannte berufliche Qualifikationen